Was sich zum 19. Juni 2026 geändert hat
Seit dem 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB: Wer als Unternehmen Verträge mit Verbraucher:innen über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen — im Sprachgebrauch der Branche der „Widerrufsbutton". Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 5. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), mit dem Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt hat.
Die Pflicht ist damit bereits in Kraft. Anders als beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB, der 2022 eingeführt wurde und Dauerschuldverhältnisse betrifft, geht es hier um das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz — also den klassischen 14-Tage-Widerruf.
Stand aller Angaben in diesem Beitrag: August 2026.
Wer betroffen ist — und wer nicht
Maßgeblich sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
- Der Vertrag wird über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen — Website, Web-App oder mobile App.
- Für diesen Vertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Betroffen sind damit nicht nur Onlineshops mit physischen Waren, sondern auch Dienstleistungsverträge, digitale Inhalte, Abo-Modelle und — anders als beim Kündigungsbutton — ausdrücklich auch Finanzdienstleistungen im Fernabsatz.
Nicht betroffen sind:
- B2B-Verträge. Das Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB gilt nur gegenüber Verbraucher:innen.
- Vertragsschlüsse außerhalb einer Online-Oberfläche, etwa telefonisch, per E-Mail, per Katalogbestellung oder im Ladengeschäft.
- Verträge ohne Widerrufsrecht, weil ein Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 BGB greift.
Die praktisch wichtigsten Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB
| Ausnahme | Typisches Beispiel |
|---|---|
| Nach Kundenspezifikation angefertigte Waren | Möbel nach Maß, personalisierter Druck |
| Schnell verderbliche Waren | Frischelieferung, Lebensmittelboxen |
| Versiegelte Hygieneartikel nach Entsiegelung | Kosmetik, medizinische Produkte |
| Versiegelte Ton-, Video- oder Softwareträger nach Entsiegelung | CD, DVD, Softwarelizenz auf Datenträger |
| Zeitungen und Zeitschriften (außer Abonnements) | Einzelheftbestellung |
| Beherbergung, Transport, Mietwagen, Freizeitleistungen zu bestimmtem Termin | Hotelbuchung, Konzertticket |
| Waren, deren Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt | Edelmetallhandel |
| Öffentlich zugängliche Versteigerungen | Auktion mit Zuschlag |
Die Aufzählung ist verkürzt; § 312g Abs. 2 BGB enthält weitere Nummern. Wer sich auf eine Ausnahme stützt, sollte das für die eigene Produktpalette dokumentiert prüfen — die Beweislast liegt beim Unternehmen. Bietet ein Shop sowohl widerrufsfähige als auch ausgenommene Produkte an, ist die Funktion für den widerrufsfähigen Teil des Sortiments bereitzustellen.
Wie die Widerrufsfunktion gestaltet sein muss
§ 356a BGB gibt einen zweistufigen Ablauf vor. Die Anforderungen im Überblick:
| Anforderung | Vorgabe |
|---|---|
| Beschriftung der Schaltfläche | „Vertrag widerrufen" oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung |
| Beschriftung der Bestätigung | „Widerruf bestätigen" oder gleichbedeutend |
| Verfügbarkeit | ständig verfügbar während der Widerrufsfrist |
| Platzierung | hervorgehoben, gut lesbar, leicht zugänglich |
| Abfragbare Angaben | Name, Identifikation des Vertrags, elektronisches Kontaktmittel für die Eingangsbestätigung |
| Weitere Pflichtfelder | unzulässig — insbesondere kein Widerrufsgrund |
| Eingangsbestätigung | unverzüglich, auf dauerhaftem Datenträger, mit Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs |
Zwei Punkte werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Erreichbarkeit ohne Login. Konnte der Vertrag ohne Kundenkonto geschlossen werden — also im Gastbestellprozess —, darf die Widerrufsfunktion nicht hinter einer Anmeldung liegen. Nur wenn ein Vertragsschluss ausschließlich mit Konto möglich war, ist eine Bereitstellung im eingeloggten Bereich vertretbar.
Kein vorgeschalteter Klickpfad. Die Funktion soll unmittelbar erreichbar sein, in der Regel über einen dauerhaft sichtbaren Einstiegspunkt — vergleichbar mit der Platzierung des Kündigungsbuttons. Ein Link, der erst im FAQ-Bereich oder in den AGB auftaucht, erfüllt die Anforderung „hervorgehoben platziert" nicht.
Rechtlich entscheidend ist die zweite Stufe: Erst das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche stellt die wirksame Widerrufserklärung dar. Wird sie vor Ablauf der Frist abgegeben, gilt der Widerruf als rechtzeitig — auch wenn die Verarbeitung im Unternehmen später erfolgt.
Was zusätzlich in die Widerrufsbelehrung gehört
Mit der neuen Funktion ändern sich auch die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB. Die Widerrufsbelehrung muss künftig darauf hinweisen, dass das Widerrufsrecht auch über die elektronische Funktion ausgeübt werden kann, wo diese zu finden ist und dass eine Eingangsbestätigung übermittelt wird.
Das ist mehr als eine Formalie. § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Ist die Belehrung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Frist nicht zu laufen — das Widerrufsrecht erlischt dann erst nach der Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB). Wer also den Button einbaut, aber die Belehrung unverändert lässt, riskiert eine faktisch einjährige Widerrufsmöglichkeit für sämtliche Bestellungen dieses Zeitraums.
Ebenfalls anzupassen ist die Datenschutzerklärung: Über das Widerrufsformular werden personenbezogene Daten erhoben, deren Verarbeitung zu dokumentieren ist.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Drei Risiken sind zu unterscheiden.
Verlängerte Widerrufsfrist. Wie beschrieben knüpft sie an die Informationspflicht an, nicht unmittelbar an das Fehlen des Buttons. Praktisch fallen beide Fehler jedoch meist zusammen.
Bußgelder. Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB nennt ausdrücklich den Fall, dass eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bereitgestellt oder keine Eingangsbestätigung übermittelt wird. Bußgeldbewehrt ist das allerdings nur als „weitverbreiteter Verstoß" beziehungsweise als weitverbreiteter Verstoß mit unionsweiter Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 — also bei Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten oder eine Vielzahl von Verbraucher:innen betreffen. Der Rahmen reicht bis 50.000 Euro; übersteigt der Jahresumsatz 1,25 Millionen Euro, sind bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich, ersatzweise bis zu 2 Millionen Euro. Für ein einzelnes kleines Unternehmen ist dieses Szenario unwahrscheinlich — ausgeschlossen ist es nicht.
Abmahnungen. Das praktisch wahrscheinlichste Risiko. Ein fehlender oder falsch beschrifteter Button ist ein leicht von außen prüfbarer Verstoß und damit ein typischer Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen — vergleichbar mit der Abmahnwelle nach Einführung des Kündigungsbuttons.
Abgrenzung: Widerrufsbutton, Kündigungsbutton, Widerrufsformular
Drei Instrumente werden häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Zwecke haben:
| Instrument | Rechtsgrundlage | Zweck | Wer betroffen ist |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschaltfläche | § 312k BGB | Beendigung laufender Dauerschuldverhältnisse | Anbieter von Abos und Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr |
| Elektronische Widerrufsfunktion | § 356a BGB | Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatz | Anbieter, die online widerrufsfähige B2C-Verträge schließen |
| Muster-Widerrufsformular | Art. 246a EGBGB | Vorlage für die Erklärung in Textform | Anbieter mit Widerrufsrecht — bleibt zusätzlich erforderlich |
Wichtig: Die neue Funktion ersetzt das Muster-Widerrufsformular nicht. Verbraucher:innen behalten das Recht, den Widerruf formlos zu erklären — per E-Mail, Brief oder mit dem Formular. Der Button ist ein zusätzlicher Weg, kein exklusiver.
Ein weiterer Unterschied zum Kündigungsbutton betrifft die Sanktion: Fehlt die Kündigungsschaltfläche, können Verbraucher:innen den Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine vergleichbare automatische Rechtsfolge sieht § 356a BGB nicht vor — hier wirkt der Verstoß über die Informationspflichten und die Fristverlängerung.
Was der Button nicht regelt
Die Widerrufsfunktion betrifft ausschließlich die Erklärung des Widerrufs. Die Rückabwicklung richtet sich unverändert nach § 357 BGB: Der Unternehmer muss geleistete Zahlungen einschließlich der Standard-Lieferkosten unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung erstatten. Bei Warenkäufen darf die Erstattung zurückbehalten werden, bis die Ware zurückgesandt wurde oder ein Rücksendenachweis vorliegt.
Der eingehende Widerruf muss daher in einen Prozess münden, der Fristen zuverlässig einhält. Ein Button, der Erklärungen in ein unbeobachtetes Postfach schreibt, verlagert das Problem nur.
Offene Punkte und pragmatische Umsetzung
Für Verträge, die vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden, ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Da eine dauerhafte, pauschale Bereitstellung der Funktion zulässig ist und keinen Zusatzaufwand pro Vertrag erzeugt, ist der sichere Weg, sie schlicht für alle noch laufenden Widerrufsfristen anzubieten, statt nach Vertragsdatum zu differenzieren.
Ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass ein Widerrufsrecht zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Pflicht dann entfällt; wer sich darauf stützt, sollte die Einordnung sauber begründen können.
Eine sinnvolle Reihenfolge für die Umsetzung:
- Sortiment auf Widerrufsrecht und Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB prüfen.
- Widerrufsformular mit den drei zulässigen Feldern und der Bestätigungsstufe einrichten.
- Automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail mit Zeitstempel aufsetzen und Zustellung protokollieren.
- Einstiegspunkt dauerhaft sichtbar und ohne Login-Zwang platzieren.
- Widerrufsbelehrung, Musterformular und Datenschutzerklärung anpassen.
- Internen Prozess klären: Wer bearbeitet eingehende Widerrufe, in welcher Frist erfolgt die Rückerstattung?
Wer eine bestehende Website oder einen Shop betreibt, sollte Punkt 5 nicht ans Ende schieben — die verlängerte Widerrufsfrist ist das teuerste der drei Risiken, weil sie jede einzelne Bestellung betrifft. Bei StartPilot prüfen wir diesen Punkt standardmäßig mit, wenn wir Websites und Shops für Gründer:innen aufsetzen; für die rechtliche Bewertung des Einzelfalls vermitteln wir an Netzwerkpartner.
Fazit
Der Widerrufsbutton ist technisch überschaubar, rechtlich aber eng geführt: feste Beschriftungen, ein zweistufiger Ablauf, keine zusätzlichen Pflichtfelder, eine unverzügliche Eingangsbestätigung. Der teuerste Fehler liegt nicht im Button selbst, sondern in der nicht angepassten Widerrufsbelehrung. Wer beides zusammen erledigt, hat das Thema abgeschlossen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Für verbindliche Aussagen zum Einzelfall vermitteln wir gerne an einen unserer geprüften Netzwerkpartner.
Quellen
- § 356a BGB — Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (gesetze-im-internet.de)
- § 312g BGB — Widerrufsrecht und Ausnahmen (dejure.org)
- § 356 BGB — Fristbeginn und Höchstfrist (dejure.org)
- Art. 246e EGBGB — Bußgeldvorschriften (dejure.org)
- Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 28 vom 5. Februar 2026 (recht.bund.de)
- Widerrufsbutton — IHK Frankfurt am Main
- Praxisleitfaden zur Umsetzung des Widerrufsbuttons (Bitkom e. V., Mai 2026)
- Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlicht (Noerr)