Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland ein neues Verpackungsrecht. An diesem Tag sind die ersten Pflichten der EU-Verpackungsverordnung — der Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR — wirksam geworden, und zeitgleich ist das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten. Für viele kleine Unternehmen bedeutet das keine völlig neue Welt, aber eine verschobene Verantwortung: Wer bisher davon ausging, dass sich der Lieferant um die Verpackungslizenzierung kümmert, sollte diese Annahme jetzt prüfen.
Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand, wie er im August 2026 gilt. Alle veränderlichen Werte und Fristen sind mit diesem Prüfdatum zu lesen.
Wer überhaupt betroffen ist
Die häufigste Fehlannahme lautet: Verpackungsrecht sei ein Thema für Industrie und große Onlineshops. Tatsächlich greift es bei jedem gewerblich versendeten Karton, bei jeder Umverpackung im Ladengeschäft und bei jedem Füllmaterial. Es gibt im deutschen Recht keine Bagatellgrenze — auch nicht für eine nebenberufliche Manufaktur mit zwanzig Paketen im Monat.
Betroffen ist, wer Verpackungen oder verpackte Waren in Deutschland erstmals bereitstellt. Das umfasst:
- Onlinehändler, die Ware in eigenen Kartons versenden
- Hersteller, die Produkte in Verkaufsverpackungen abfüllen
- Ladengeschäfte, die Tragetaschen, Beutel oder Servicetaschen ausgeben
- Gastronomiebetriebe mit Außer-Haus-Verkauf
- Importeure, die Ware direkt aus dem Ausland beziehen
Nicht betroffen ist, wer ausschließlich Waren weiterverkauft, die bereits von einem inländischen Vorlieferanten verpackt und lizenziert wurden — und selbst keine eigenen Versandverpackungen hinzufügt. Diese Abgrenzung ist der Kern der Neuerung, und genau hier hat sich etwas verschoben.
Die neue Rollenverteilung
Die PPWR definiert in Artikel 3 die beteiligten Rollen neu und schärfer, als es das bisherige Verpackungsgesetz tat. Entscheidend sind zwei Begriffe, die im deutschen Sprachgebrauch leicht verwechselt werden.
| Rolle | Wer darunter fällt | Kernpflicht |
|---|---|---|
| Erzeuger | Wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung |
| Hersteller | Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt — auch Importeure und Vertreiber | Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung |
| Vertreiber | Wer Verpackungen weiter in Verkehr bringt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein | Prüfen, ob Kennzeichnung vorliegt und der Hersteller registriert ist |
| Bevollmächtigter | In der EU ansässig, schriftlich beauftragt | Erfüllt Herstellerpflichten für Unternehmen ohne Niederlassung im Mitgliedstaat |
Praktisch heißt das: Ein Onlineshop, der neutrale Standardkartons ohne Aufdruck kauft und innerhalb Deutschlands versendet, wird für diese Kartons in der Regel nicht zum Erzeuger — die Konformitätspflichten liegen beim Lieferanten. Sobald aber ein eigenes Logo aufgedruckt oder eine individuell gestaltete Verpackung beauftragt wird, ändert sich die Einordnung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister weist zudem auf eine Verschiebung hin, die vor allem den Handel trifft: Für Verpackungen von Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler geht die Systembeteiligungspflicht auf das Handelsunternehmen über. Wer also Ware direkt aus dem Ausland bezieht und ohne deutschen Zwischenhändler verkauft, ist selbst verantwortlich — und kann diese Pflicht nicht mehr auf den ausländischen Lieferanten schieben.
Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sieht die PPWR eine Erleichterung vor: Lassen sie Verpackungen unter eigenem Namen herstellen, gilt nicht das Kleinstunternehmen als Erzeuger, sondern der produzierende Lieferant — vorausgesetzt, dieser sitzt im selben Mitgliedstaat. Sitzt der Lieferant im Ausland, greift die Erleichterung nicht.
Was seit dem 12. August 2026 gilt
Registrierung und Systembeteiligung
Beides bleibt im Kern so, wie es Gründerinnen und Gründer aus dem Verpackungsgesetz kennen — die etablierten deutschen Strukturen wurden bewusst fortgeführt. Nach § 6 VerpackDG müssen sich Hersteller vor der erstmaligen Bereitstellung im Bundesgebiet bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren; die Registrierung im Register LUCID ist kostenfrei und höchstpersönlich vorzunehmen. Nach § 7 VerpackDG ist zusätzlich die Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen erforderlich, soweit es sich um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt.
Die Reihenfolge ist entscheidend, und sie duldet keinen Verzug: Beide Schritte müssen erledigt sein, bevor die erste verpackte Ware verkauft wird. Die Zentrale Stelle stellt ausdrücklich klar, dass es hierfür keinen Übergangszeitraum gibt und eine fehlende Systembeteiligung ein Vertriebsverbot nach sich zieht. Wer ohne Registrierung und Lizenzierung verkauft, handelt also nicht nur ordnungswidrig, sondern darf die Ware schlicht nicht anbieten. Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen die Registrierung ihrer Verkäufer prüfen, bevor sie deren Angebote freischalten oder Ware lagern.
Konformitätsbewertung und Kennzeichnung
Neu ist der produktrechtliche Teil. Wer als Erzeuger gilt, muss seit dem 12. August 2026 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die Unterlagen sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Dazu kommt eine Basiskennzeichnung: Auf der Verpackung müssen ein Identifikationsmerkmal — Typen-, Chargen- oder Seriennummer — sowie Name beziehungsweise Handelsmarke und Postanschrift des Erzeugers oder Importeurs erkennbar sein. Die umfassende Kennzeichnung zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil und Mülltrennung folgt erst ab 2028.
Ebenfalls seit Geltungsbeginn gelten Beschränkungen für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Für Betriebe, die Lebensmittel abfüllen oder außer Haus verkaufen, lohnt eine Rückfrage beim Verpackungslieferanten, ob dessen Material die Grenzwerte einhält — die Nachweispflicht gegenüber dem Erzeuger liegt beim Lieferanten.
Unternehmen ohne Sitz in Deutschland
Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endnutzer verkaufen, müssen einen Bevollmächtigten benennen. Dieser übernimmt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung — Systembeteiligungsverträge, Mengenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Rücknahme- und Pfandpflichten. Die Registrierung im Register LUCID bleibt jedoch persönliche Pflicht des Unternehmens und lässt sich nicht delegieren. Auch hier gibt es keine Übergangsfrist. Umgekehrt gilt: Wer aus Deutschland heraus in andere EU-Staaten versendet, braucht dort einen Bevollmächtigten — ein Punkt, den Shops beim Schritt in den EU-Versand häufig übersehen.
Was erst später kommt
Der 12. August 2026 ist nicht das Ende des Fahrplans, sondern sein Anfang. Ein Teil der Anforderungen greift mit erheblichem Vorlauf — was Planungssicherheit gibt, aber auch bedeutet, dass Investitionen in Verpackungsdesign heute schon auf die späteren Stufen ausgerichtet werden sollten.
| Termin | Anforderung |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | Registrierungspflicht und Mengenmeldung nach dem EPR-Regime der PPWR (Art. 44, 45) |
| 2028 | Erweiterte Kennzeichnung: Materialzusammensetzung, Sortierhinweise, teils digital (Art. 12, 13) |
| ab 2028 | Erhöhte Recyclingquoten für duale Systeme, für Kunststoff 75 Prozent |
| 1. Januar 2029 | Pfand- und Rücknahmesysteme für Kunststoff- und Metallflaschen bis 3 Liter (Art. 50) |
| 1. Januar 2030 | Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile, Leerraumquote von höchstens 50 Prozent (Art. 6, 7, 24) |
Die Leerraumquote betrifft Versandhändler unmittelbar: Ab 2030 darf der ungenutzte Raum in Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen 50 Prozent nicht überschreiten. Wer heute Kartongrößen und Füllmaterial neu festlegt, sollte diesen Wert bereits mitdenken.
Für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden und noch im Lager liegen, gilt Bestandsschutz: Sie dürfen abverkauft werden und müssen die neuen Gestaltungs- und Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen.
Die Schritte für die Praxis
- Rolle bestimmen. Erzeuger, Hersteller oder nur Vertreiber? Die Einordnung entscheidet über den gesamten Pflichtenumfang und sollte schriftlich festgehalten werden.
- Registrierung prüfen. Bestehende LUCID-Registrierungen auf Aktualität kontrollieren, insbesondere Marken- und Verpackungsangaben. Neu betroffene Unternehmen registrieren sich vor dem ersten Verkauf.
- Systembeteiligung abgleichen. Deckt der bestehende Vertrag mit dem dualen System alle Verpackungsarten und die realistisch erwarteten Mengen ab? Bei Eigenmarken und Direktimport ist dieser Punkt neu zu bewerten.
- Lieferanten anschreiben. Konformitätserklärung, technische Dokumentation und PFAS-Konformität schriftlich anfordern. Bei neutralen Standardkartons aus dem Inland liegt die Verantwortung beim Lieferanten — das lässt sich belegen.
- Verpackungsdesign ansehen. Basiskennzeichnung ergänzen, Kartongrößen und Füllmaterial mit Blick auf 2030 prüfen.
- EU-Versand klären. Für jeden Zielmarkt Registrierung und Bevollmächtigten organisieren, bevor der erste Versand herausgeht.
Wer ein Onlinegeschäft aufbaut, sollte diese Punkte nicht ans Ende der Startvorbereitung stellen. Bei StartPilot gehören Verpackungsregistrierung und Systembeteiligung zur Standard-Checkliste vor dem Go-live, weil ein Vertriebsverbot am Starttag deutlich teurer ist als eine Registrierung, die eine Viertelstunde kostet.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Gerade die Rollenabgrenzung zwischen Erzeuger, Hersteller und Vertreiber ist in der Praxis noch nicht abschließend geklärt; für die verbindliche Einordnung des eigenen Falls vermitteln wir gerne an eine Kanzlei aus unserem Netzwerk.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EUR-Lex)
- Bundesregierung: Verpackungsrecht novelliert
- BMUKN: Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40
- Bundestagsdrucksache 21/5346: Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (PDF)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: PPWR verschiebt Verantwortung auf den Handel
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Bevollmächtigten beauftragen
- DIHK-Merkblatt zur europäischen Verpackungsverordnung PPWR (PDF)
- IHK Nürnberg: Überblick über Anforderungen, Rollen und Pflichten der PPWR (PDF)