Ein Nebengewerbe neben der Festanstellung ist der häufigste Einstieg in die Selbstständigkeit: Das Einkommen bleibt gesichert, das Geschäftsmodell kann sich langsam entwickeln. Rechtlich handelt es sich allerdings nicht um eine abgeschwächte Form der Gründung, sondern um eine vollwertige – mit Anmeldepflichten, arbeitsrechtlichen Grenzen und Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Dieser Beitrag ordnet die vier Ebenen, an denen es in der Praxis hakt. Stand: August 2026.
Arbeitsrecht: was der Arbeitgeber verlangen darf
Verbot, Zustimmung oder bloße Anzeige
Ein generelles Verbot jeder Nebentätigkeit ist im Arbeitsvertrag nicht wirksam; die Berufsfreiheit schützt die Verwertung der Arbeitskraft außerhalb der geschuldeten Arbeitszeit. Wirksam sind dagegen Anzeige- und Zustimmungsvorbehalte, die dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob berechtigte betriebliche Interessen berührt sind. Die Zustimmung darf dann nur verweigert werden, wenn solche Interessen tatsächlich beeinträchtigt werden.
Praktisch bedeutet das: Der Arbeitsvertrag ist die erste Quelle, die zu lesen ist. Enthält er einen Zustimmungsvorbehalt, sollte die Anfrage schriftlich gestellt und die Antwort dokumentiert werden. Fehlt eine Regelung, bleibt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht: Die Nebentätigkeit darf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigen.
Wettbewerbsverbot
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Für kaufmännische Angestellte ist es in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt: „Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen." Nach Absatz 2 gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung wusste, dass der Beschäftigte das Gewerbe betreibt, und die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Für die Praxis heißt das: Ein Nebengewerbe im Geschäftsfeld des Arbeitgebers ist ohne dessen Einwilligung nicht zulässig. Ebenso wenig zulässig ist das Abwerben von Kunden oder Kollegen oder die Nutzung von Betriebsmitteln, Kundendaten und Know-how des Arbeitgebers für die eigene Tätigkeit.
Arbeitszeit und Urlaub
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden; eine Verlängerung auf zehn Stunden ist zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Nach § 2 Abs. 1 ArbZG sind Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung erfasst abhängige Beschäftigungen. Eine selbstständige Tätigkeit fällt nicht darunter, weil sie nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wird. Arbeitsrechtlich bleibt es aber dabei, dass die Nebentätigkeit die Leistungsfähigkeit im Hauptberuf nicht beeinträchtigen darf.
Für den Urlaub gilt eine ausdrückliche Schranke: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten" (§ 8 BUrlG). Wer den Jahresurlaub durchgehend für das eigene Gewerbe nutzt, bewegt sich außerhalb dieser Grenze.
Krankenversicherung: die entscheidende Weichenstellung
Haupt- oder nebenberuflich
Die zentrale sozialversicherungsrechtliche Frage lautet, ob die Selbstständigkeit als hauptberuflich gilt. § 5 Abs. 5 SGB V bestimmt: „Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist." Wird die Selbstständigkeit als hauptberuflich eingestuft, entfällt also die Versicherungspflicht aus der Beschäftigung. Die Vorschrift enthält zudem eine gesetzliche Vermutung: Wer im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig mindestens einen mehr als geringfügig Beschäftigten beschäftigt, gilt als hauptberuflich selbstständig.
Wie die Krankenkassen die Abgrenzung im Übrigen vornehmen, ergibt sich aus den gemeinsamen „Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit". Danach ist eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Für Personen, die gleichzeitig abhängig beschäftigt sind, gelten diese Ausgangsannahmen:
| Konstellation | Regelannahme |
|---|---|
| Vollzeitbeschäftigung | Daneben bleibt für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum |
| Beschäftigung mehr als 20 Stunden wöchentlich und Arbeitsentgelt über der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße | Die Beschäftigung prägt; die Selbstständigkeit gilt als nebenberuflich |
| Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich und Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße | Hauptberuflichkeit der selbstständigen Tätigkeit wird angenommen |
Die Bezugsgröße ist 2026 bundeseinheitlich auf 3.955 Euro monatlich festgesetzt; die Hälfte entspricht damit 1.977,50 Euro (Stand: August 2026, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026).
Für Selbstständige ohne weitere Erwerbstätigkeit stellen dieselben Hinweise auf ein Verhältnis von Zeitaufwand und Arbeitseinkommen ab: bei mehr als 30 Wochenstunden auf ein Arbeitseinkommen über 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, bei 20 bis 30 Stunden über 50 Prozent, bei unter 20 Stunden über 75 Prozent.
Diese Werte sind Ausgangspunkte, keine starren Grenzen. Die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall und bezieht auch Rechtsform, Beschäftigte und die Gesamtsituation ein.
Meldepflicht
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist der Krankenkasse mitzuteilen. § 206 Abs. 1 SGB V verpflichtet Versicherte, alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen, soweit diese nicht von dritter Seite gemeldet werden. Entstehen der Kasse durch eine Pflichtverletzung zusätzliche Kosten, kann sie Ersatz verlangen. In der Praxis versenden die Kassen nach der Meldung einen Fragebogen zu Stundenumfang, erwartetem Gewinn und Beschäftigten.
Was das für die Beiträge bedeutet
Bleibt die Selbstständigkeit nebenberuflich, ändert sich beitragsrechtlich für gesetzlich pflichtversicherte Beschäftigte in der Regel nichts. § 226 SGB V zählt die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend auf – Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Der Gewinn aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit gehört bei einem Beschäftigten ohne Rentenbezug nicht dazu.
Anders liegt es bei freiwillig Versicherten, etwa bei Beschäftigten oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben sind. Für sie stellt § 240 SGB V auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab; der Gewinn aus dem Nebengewerbe wird also beitragspflichtig. Wird die Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft, entfällt die Versicherungspflicht aus der Beschäftigung, und es kommt zur freiwilligen Versicherung mit Beitragsbemessung nach § 240 SGB V. Als Mindestbemessungsgrundlage gilt dort je Kalendertag der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also rechnerisch rund 1.318 Euro im Monat – auch dann, wenn tatsächlich weniger verdient wird.
Rentenversicherung
Aus der Beschäftigung besteht weiterhin Versicherungspflicht. Zusätzlich kann die selbstständige Tätigkeit selbst rentenversicherungspflichtig sein. § 2 SGB VI erfasst unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher sowie Pflegepersonen, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ferner Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, und arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Wer nebenberuflich unterrichtet, pflegt, ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, sollte die Versicherungspflicht deshalb vor dem Start klären. Sie besteht unabhängig davon, dass aus der Beschäftigung bereits Beiträge abgeführt werden.
Arbeitslosenversicherung
Die selbstständige Tätigkeit selbst ist nicht arbeitslosenversichert. § 28a SGB III eröffnet ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag für Selbstständige mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich. Voraussetzung ist, dass innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestand oder unmittelbar zuvor Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung bestand. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und wird häufig versäumt – relevant wird das erst, wenn die Hauptbeschäftigung später wegfällt.
Steuern
Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO kennt keine Ausnahme für den Nebenerwerb. Wer ein Gewerbe im Nebenberuf betreibt, meldet es genauso an wie im Hauptberuf; bei unterlassener oder verspäteter Anzeige droht ein Bußgeld bis 1.000 Euro (§ 146 Abs. 3 GewO). Freie Berufe im Sinne des § 18 EStG sind auch hier ausgenommen.
Gewerbesteuer fällt in kleinem Umfang praktisch nicht an: Natürlichen Personen steht nach § 11 GewStG ein Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag zu. Bei den Kammern greifen ähnliche Schwellen: § 3 Abs. 3 IHKG stellt nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen mit einem Gewerbeertrag bis 5.200 Euro beitragsfrei; § 113 Abs. 2 HwO ermöglicht eine entsprechende Befreiung im Handwerk.
Einkommensteuer
Der Gewinn aus dem Nebengewerbe wird mit dem Arbeitslohn zusammen veranlagt und unterliegt dem persönlichen Steuersatz. Er wird in der Anlage G erfasst, die Gewinnermittlung erfolgt bei kleinen Betrieben über die Einnahmenüberschussrechnung.
Weit verbreitet ist ein Missverständnis rund um den Betrag von 410 Euro. Dieser Wert stammt aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und regelt, wann bei Arbeitnehmern eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist – nämlich wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag für Nebeneinkünfte. Für Beträge oberhalb der Grenze sieht das Gesetz lediglich einen gleitenden Übergang vor (§ 46 Abs. 5 EStG).
Umsatzsteuer
Auch im Nebenerwerb ist man Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Wahl wird im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung getroffen, der nach § 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über ELSTER zu übermitteln ist.
Abzugrenzen ist das Nebengewerbe schließlich vom Minijob: Die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich (2026, abgeleitet aus dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro) betrifft ausschließlich abhängige Beschäftigung und hat mit selbstständigen Einkünften nichts zu tun.
Sinnvolle Reihenfolge
Zuerst den Arbeitsvertrag prüfen und die Zustimmung oder Anzeige klären. Dann das Gewerbe anmelden. Anschließend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fristgerecht übermitteln, die Krankenkasse informieren und – falls einschlägig – die Rentenversicherungspflicht sowie die Dreimonatsfrist des § 28a SGB III prüfen. Diese Reihenfolge kostet wenige Stunden und verhindert die Konflikte, die sich im Nachhinein am schwersten auflösen lassen.
Quellen
- § 60 HGB – Wettbewerbsverbot
- Arbeitszeitgesetz (§§ 2, 3 ArbZG)
- § 8 Bundesurlaubsgesetz
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (§§ 5, 206, 226, 240 SGB V)
- GKV-Spitzenverband u. a.: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
- § 2 SGB VI – versicherungspflichtige Selbstständige
- § 28a SGB III – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag