Wer ein Unternehmen gründet, hat es mit drei Steuerarten gleichzeitig zu tun: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Sie folgen unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen, unterschiedlichen Fristen und unterschiedlichen Zahlungsrhythmen. Dieser Überblick fasst zusammen, was 2026 gilt – mit den konkreten Beträgen, Grenzen und Terminen (Stand: August 2026).
Der Start: Anmeldung und steuerliche Erfassung
Wer einen Gewerbebetrieb eröffnet, muss dies nach § 138 Abs. 1 AO der Gemeinde anzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird; die Gemeinde informiert das Finanzamt. Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt. Die Frist beträgt einen Monat.
Anschließend folgt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Nach § 138 Abs. 1b AO sind die dafür erforderlichen Auskünfte grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln – in der Praxis über ELSTER. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt die Papierform zulassen. Aus diesem Fragebogen ergeben sich die Steuernummer, die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung und die ersten Vorauszahlungen.
Einkommensteuer: Grundfreibetrag und Tarif 2026
Besteuert wird nicht der Umsatz, sondern der Gewinn – bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf Ebene der Gesellschafter. Der Grundfreibetrag wurde zum 1. Januar 2026 von 12.096 auf 12.348 Euro angehoben, um die steuerliche Freistellung des Existenzminimums zu gewährleisten (BMF-Monatsbericht Februar 2026).
| Zu versteuerndes Einkommen 2026 (Einzelveranlagung) | Tarifzone nach § 32a EStG |
|---|---|
| bis 12.348 € | steuerfrei (Grundfreibetrag) |
| 12.349 € bis 17.799 € | erste Progressionszone, Eingangssteuersatz 14 % |
| 17.800 € bis 69.878 € | zweite Progressionszone, ansteigend bis 42 % |
| 69.879 € bis 277.825 € | 42 % Grenzsteuersatz |
| ab 277.826 € | 45 % Grenzsteuersatz |
Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge (Splittingverfahren). Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag – der erst oberhalb einer Freigrenze der tariflichen Einkommensteuer erhoben wird und die meisten Gründerinnen und Gründer in der Anlaufphase nicht trifft – sowie Kirchensteuer.
Ebenfalls zum 1. Januar 2026 angehoben wurden der Kinderfreibetrag auf 3.414 Euro je Elternteil (zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 4.878 Euro je Elternteil) und das Kindergeld auf 259 Euro monatlich. Die Entfernungspauschale beträgt seit 2026 einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
Vorauszahlungen
Die Einkommensteuer wird nicht erst nach dem Jahresabschluss fällig. Nach § 37 EStG sind Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Festgesetzt werden sie nur, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für den einzelnen Termin betragen.
Der typische Stolperstein: Im ersten Jahr setzt das Finanzamt oft keine oder niedrige Vorauszahlungen fest. Kommt der erste Steuerbescheid, treffen Nachzahlung für das Vorjahr und erhöhte laufende Vorauszahlungen zusammen. Eine Rücklage von rund 30 Prozent des Gewinns ist deshalb kein Übervorsichtsmaß.
Gewerbesteuer: Freibetrag, Hebesatz, Anrechnung
Gewerbesteuer zahlen Gewerbebetriebe, nicht Freiberufler. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag – der Gewinn, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen. Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird nach § 11 GewStG ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Auf den verbleibenden, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrag wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag, den die Gemeinde mit ihrem Hebesatz multipliziert.
Der durchschnittliche Hebesatz lag laut Statistischem Bundesamt 2024 bei 409 Prozent; die Spannweite zwischen einzelnen Gemeinden ist erheblich. Der Standort ist damit eine echte Steuervariable.
Wichtig: Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe. Dafür wird sie nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet – mit dem Vierfachen des Steuermessbetrags, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den anteiligen Ermäßigungshöchstbetrag.
Beispielrechnung (fiktive Zahlen)
Einzelunternehmen, Gewerbeertrag 60.000 Euro, Hebesatz 409 Prozent:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Gewerbeertrag | 60.000 € |
| abzüglich Freibetrag (§ 11 GewStG) | – 24.500 € |
| verbleibender Gewerbeertrag | 35.500 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag | 1.242,50 € |
| × Hebesatz 409 % = Gewerbesteuer | 5.081,83 € |
| Anrechnung nach § 35 EStG (4 × Messbetrag) | 4.970,00 € |
| verbleibende Gewerbesteuerbelastung | 111,83 € |
Der Faktor 4 des § 35 EStG bedeutet rechnerisch: Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent wird die Gewerbesteuer über die Einkommensteuer vollständig neutralisiert, darüber bleibt eine Restbelastung. Die Anrechnung setzt allerdings voraus, dass überhaupt genügend Einkommensteuer anfällt – bei einem Gewinn nahe dem Grundfreibetrag läuft sie ins Leere.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach § 19 GewStG am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten, festgesetzt ab 50 Euro je Termin.
Umsatzsteuer: Sätze, Voranmeldung, Rhythmus
Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) gilt seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 Prozent.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch zu übermitteln; am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig.
| Umsatzsteuer des Vorjahres | Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG) |
|---|---|
| mehr als 9.000 € | Kalendermonat |
| 2.000 € bis 9.000 € | Kalendervierteljahr |
| nicht mehr als 2.000 € | Befreiung von der Voranmeldung möglich (nur Jahreserklärung) |
Für Neugründungen gilt 2026 eine Besonderheit: Die eigentlich vorgesehene monatliche Abgabepflicht im Gründungsjahr und im Folgejahr (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) ist nach § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG für die Besteuerungszeiträume 2021 bis einschließlich 2026 ausgesetzt. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich stattdessen nach der voraussichtlichen Steuer des Gründungsjahres. Wer 2027 gründet, sollte prüfen, ob die Aussetzung verlängert wurde (Stand: August 2026).
Dauerfristverlängerung
Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Fristen für Abgabe und Zahlung nach § 46 UStDV um einen Monat. Monatszahler müssen dafür eine Sondervorauszahlung leisten: ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV), anzumelden und zu entrichten bis zum 10. Februar. Quartalszahler benötigen keine Sondervorauszahlung.
Zusätzlich zu den Voranmeldungen ist eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.
Gewinnermittlung: EÜR oder Bilanz
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG stellt Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber – maßgeblich ist grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt. Sie ist deutlich einfacher als eine Bilanz und wird als Anlage EÜR elektronisch übermittelt.
Zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, wer die Grenzen des § 141 AO überschreitet:
| Kriterium | Grenze (Stand: August 2026) |
|---|---|
| Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG | mehr als 800.000 € im Kalenderjahr |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr |
| Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft | mehr als 80.000 € im Kalenderjahr |
Die Buchführungspflicht beginnt nicht automatisch mit dem Überschreiten, sondern mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO). Parallel dazu befreit § 241a HGB Einzelkaufleute von Buchführung und Inventar, solange an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss erreicht werden; bei Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag. Kapitalgesellschaften bilanzieren unabhängig von diesen Grenzen.
Praktisch relevant ist außerdem § 20 UStG: Bei einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro im Vorjahr sowie bei Freiberuflern kann das Finanzamt die Ist-Versteuerung gestatten. Die Umsatzsteuer wird dann erst mit dem Zahlungseingang fällig – ein spürbarer Liquiditätsvorteil bei langen Zahlungszielen.
Der Steuerkalender im Jahresverlauf
| Termin | Pflicht |
|---|---|
| 10. eines Monats / Quartalsfolgemonats | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zahlung (§ 18 Abs. 1 UStG) |
| 10. Februar | Antrag auf Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung für Monatszahler (§§ 46–48 UStDV) |
| 15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11. | Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (§ 19 GewStG) |
| 10.03. / 10.06. / 10.09. / 10.12. | Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 EStG) |
| 31. Juli 2026 | Steuererklärungen für 2025 ohne steuerliche Beratung |
| 1. März 2027 | Steuererklärungen für 2025 bei Beratung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein |
| 30.04. / 31.07. / 31.10. / 31.01. | Quartalsmeldung bei Teilnahme an der EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG) |
Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
E-Rechnung: Stand 2026
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen im inländischen B2B-Verkehr empfangen können. Laut BMF genügt dafür ein E-Mail-Postfach; eine Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich.
Für die Ausstellung gelten die Übergangsregelungen des § 27 Abs. 38 UStG:
- Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, dürfen weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Empfängers – andere elektronische Formate verwendet werden. 2026 besteht damit noch keine Ausstellungspflicht.
- Ab 2027 gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr.
- EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 zulässig.
- Ab dem 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht ohne Umsatzschwelle.
Zulässige Formate sind Rechnungen nach der europäischen Norm EN 16931, in Deutschland insbesondere XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise sowie Umsätze an Privatpersonen. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen.
Für 2026 heißt das: Der Empfangskanal muss stehen, die Umstellung der Ausgangsrechnungen ist ein Projekt, das spätestens im Laufe des Jahres 2026 beginnen sollte – wer 2026 mehr als 800.000 Euro Umsatz macht, ist ab dem 1. Januar 2027 in der Pflicht.
Quellen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif (gesetze-im-internet.de)
- BMF-Monatsbericht Februar 2026 – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
- § 18 UStG – Besteuerungsverfahren (gesetze-im-internet.de)
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag (dejure.org)
- § 35 EStG – Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (dejure.org)
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (dejure.org)
- BMF – Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung
- Statistisches Bundesamt – Gewerbesteuereinnahmen 2024 und durchschnittlicher Hebesatz