Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist für die meisten Gründerinnen und Gründer die erste steuerliche Weichenstellung überhaupt – angekreuzt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, oft in wenigen Minuten, mit Wirkung für mehrere Jahre. Zum 1. Januar 2025 wurde die Vorschrift grundlegend umgebaut. Dieser Artikel beschreibt den Rechtsstand, wie er im August 2026 gilt.
Was seit 2025 gilt – und 2026 unverändert weitergilt
Bis Ende 2024 wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern lediglich „nicht erhoben“. Seit dem 1. Januar 2025 handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG formuliert es so: Ein von einem im Inland ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz „ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“.
Diese beiden Beträge gelten 2026 unverändert (Stand: August 2026). Die zum 1. Januar 2026 wirksam gewordenen Steueränderungen – etwa der auf 12.348 Euro angehobene Grundfreibetrag oder der dauerhaft auf 7 Prozent gesenkte Umsatzsteuersatz für Restaurationsleistungen – haben die Kleinunternehmergrenzen nicht berührt.
Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Systematik: Die Grenze des laufenden Jahres ist keine Prognose mehr, sondern eine harte Grenze, die mitten im Jahr reißen kann. Genau an dieser Stelle passieren in der Praxis die meisten Fehler.
Die Grenzen im Überblick
| Kriterium | Wert (Stand: August 2026) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gesamtumsatz im Vorjahr (2025) | höchstens 25.000 € | § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG |
| Gesamtumsatz im laufenden Jahr (2026) | höchstens 100.000 € | § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG |
| Gründungsjahr | höchstens 25.000 €, keine Hochrechnung | § 19 UStG, BMF-Schreiben v. 10.11.2025 |
| Vorsteuerabzug | ausgeschlossen | Folge der Steuerbefreiung |
| Bindung nach Verzicht | mindestens 5 Kalenderjahre | § 19 Abs. 3 UStG |
| Frist für den Verzicht | bis Ende Februar des zweiten Folgejahres | § 19 Abs. 3 UStG |
| Unionsweiter Umsatz für die EU-Regelung | höchstens 100.000 € | § 19a UStG / BZSt |
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Er wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet – es zählt also der Geldeingang, nicht das Rechnungsdatum. Bestimmte steuerfreie Umsätze und die Veräußerung von Anlagevermögen bleiben außen vor.
Wenn die 100.000 Euro im laufenden Jahr fallen
Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, endet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt. Entscheidend ist die Behandlung des auslösenden Geschäfts: Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt bereits in voller Höhe der Regelbesteuerung – nicht nur der Teil, der über 100.000 Euro hinausgeht. Das BMF hat dies im Anwendungsschreiben vom 10. November 2025 bestätigt.
Ein Beispiel: Bis Mitte November 2026 hat eine Agentur 97.000 Euro vereinnahmt. Im Dezember geht eine Zahlung über 8.000 Euro ein. Damit ist die Grenze überschritten, und diese 8.000 Euro sind vollständig steuerpflichtig. War der Betrag als Endpreis ohne Umsatzsteuerausweis vereinbart, stecken bei 19 Prozent rund 1.277 Euro Umsatzsteuer darin, die abzuführen sind – zulasten der eigenen Marge. Wer knapp unter der Grenze arbeitet, sollte deshalb den laufenden Gesamtumsatz monatlich mitführen und Aufträge im Zweifel ins Folgejahr schieben oder von vornherein mit Umsatzsteuer kalkulieren.
Weil der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten ermittelt wird, kann auch eine spät bezahlte Rechnung aus dem Frühjahr die Grenze reißen. Der Überblick über offene Forderungen gehört damit zur Umsatzsteuerplanung.
Wer die 25.000-Euro-Grenze des Vorjahres überschreitet, verliert den Status dagegen erst mit Beginn des Folgejahres – dafür dann zwingend und ohne Wahlrecht.
Gründungsjahr: nur die 25.000 Euro zählen
Wer 2026 startet, hat kein Vorjahr. Für das Gründungsjahr gilt deshalb die Grenze von 25.000 Euro. Ebenfalls wichtig: Die früher übliche Hochrechnung eines unterjährigen Umsatzes auf einen fiktiven Jahresbetrag ist entfallen. Wer im Oktober gründet und bis Jahresende 20.000 Euro vereinnahmt, bleibt Kleinunternehmer – nach altem Recht wäre der Betrag auf zwölf Monate hochgerechnet worden und die Regelung wäre gekippt.
Der Preis: kein Vorsteuerabzug
Weil die Umsätze steuerfrei sind, entfällt der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Das ist der zentrale Nachteil und trifft investitionsintensive Gründungen hart.
Beispielrechnung (fiktive Zahlen, Netto-Investition 30.000 Euro bei 19 Prozent Umsatzsteuer):
| Position | Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Investitionen netto | 30.000 € | 30.000 € |
| Umsatzsteuer darauf | 5.700 € | 5.700 € |
| Zahlung an Lieferanten | 35.700 € | 35.700 € |
| Vorsteuererstattung vom Finanzamt | 0 € | 5.700 € |
| Effektive Anschaffungskosten | 35.700 € | 30.000 € |
Umgekehrt gilt: Wer kaum Wareneinsatz und wenig Investitionen hat – Beratung, Coaching, Text, Design –, verliert durch den fehlenden Vorsteuerabzug wenig.
B2B oder B2C: das ist meistens die Entscheidung
Der wirtschaftliche Effekt der Regelung hängt fast vollständig von der Kundenstruktur ab.
Privatkunden (B2C): Sie können keine Vorsteuer ziehen und zahlen den Bruttopreis. Wer als Kleinunternehmer 100 Euro verlangt, wo ein Regelunternehmer 119 Euro aufrufen muss, hat einen echten Preisvorteil – oder behält bei gleichem Endpreis eine höhere Marge.
Geschäftskunden (B2B): Für sie ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Sie vergleichen Nettopreise. Der Kleinunternehmerstatus bringt hier keinen Preisvorteil, kostet aber den eigenen Vorsteuerabzug. Hinzu kommt ein weicher Faktor: Der Hinweis auf die Steuerbefreiung auf jeder Rechnung signalisiert Einkäufern eine Umsatzgröße unter 25.000 Euro. Das ist keine Rechts-, sondern eine Positionierungsfrage – bei größeren Auftraggebern aber ein realer Punkt.
Verzicht: Frist, Bindung, Rückkehr
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist in § 19 Abs. 3 UStG geregelt. Er kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt werden und wirkt vom Beginn des Besteuerungszeitraums an. Die Erklärung ist unwiderruflich und bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann sie mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden.
Konkret: Ein Verzicht mit Wirkung für 2026 kann bis zum 28. Februar 2028 erklärt werden. Die Bindung läuft dann von 2026 bis einschließlich 2030; frühestens ab 2031 ist eine Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung möglich – vorausgesetzt, die Umsatzgrenzen werden eingehalten.
Diese Fünfjahresbindung ist der Grund, warum die Entscheidung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr Aufmerksamkeit verdient als fünf Minuten.
Rechnungen: was drinstehen muss
Für Rechnungen von Kleinunternehmern gilt der vereinfachte Pflichtenkatalog des § 34a UStDV. Erforderlich sind unter anderem:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung
- das Entgelt sowie ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
- bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift“
Ein gesonderter Steuerausweis darf nicht erfolgen. Wer als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG – auch ohne Vorsteuerabzug. Für Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten zusätzlich die Erleichterungen der Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.
E-Rechnung
Die Pflicht, E-Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft empfangen zu können, gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmer – Kleinunternehmer eingeschlossen. Laut BMF genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Zur Ausstellung einer E-Rechnung sind Kleinunternehmer dagegen nicht verpflichtet; § 34a UStDV erlaubt ausdrücklich die Übermittlung als sonstige Rechnung (Stand: August 2026).
Grenzüberschreitend: die EU-Kleinunternehmerregelung
Seit 2025 ergänzt § 19a UStG die nationale Regelung. Unternehmer mit Sitz in Deutschland können die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wenn sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Voraussetzung ist ein Gesamtumsatz im Gemeinschaftsgebiet von höchstens 100.000 Euro im Vorjahr, der auch im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten wird. Teilnehmende Unternehmer melden ihre EU-Umsätze vierteljährlich – bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar des Folgejahres, notfalls als Nullmeldung. Zusätzlich sind die nationalen Schwellen des jeweiligen Ziellandes zu beachten.
Kurzfazit
Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich typischerweise, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: überwiegend Privatkunden, geringe Investitionen und ein Umsatz, der absehbar deutlich unter 25.000 Euro bleibt. Sie lohnt sich selten bei B2B-Geschäft, bei hohem Wareneinsatz und bei einer Gründung, die im ersten Jahr größere Anschaffungen erfordert. Wer unsicher ist, sollte beachten: Der Verzicht ist bis Ende Februar des zweiten Folgejahres möglich – die Entscheidung lässt sich also mit realen Zahlen des ersten Geschäftsjahres treffen und muss nicht am Gründungstag fallen.
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
- BMF-Schreiben vom 10.11.2025 zur Kleinunternehmerregelung (§§ 19, 19a UStG)
- § 34a UStDV – Rechnungen über Umsätze von Kleinunternehmern (dejure.org)
- BZSt – Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
- BMF – Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung
- BMF-Monatsbericht Februar 2026 – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
- § 27 UStG – Übergangsvorschriften, u. a. zur E-Rechnung (dejure.org)